Satzung

Stand: 9.5.2003
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Satzung der Schachfreunde 1954 Conweiler e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 24. Januar 1954 gegründete Verein "Schachfreunde 1954 Conweiler e.V." hat seinen Sitz in Straubenhardt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Schachfreunde 1954 Conweiler e.V., im folgenden Verein genannt, dienen der Pflege des Schachspiels und damit der Förderung der Volksbildung. Er verfolgt keinen anderen als die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder dürfen am Vermögen oder an den laufenden Erträgen nicht beteiligt sein.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines sind:
    1. Aktive
    2. Passive
    3. Ehrenmitglieder
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben alle Rechte, jedoch auch Pflichten, die sich aus der Zweckbestimmung des Vereines ergeben. Ab 14 Jahre besteht Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen, die in 2 Gruppen festgelegt sind: Stichtag ist der Beginn des Kalenderjahres.

§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

  1. Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer 25 Jahre Mitglied des Vereins ist. Des weiteren können Personen, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben oder sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrung ist bei einem besonderem Anlaß oder bei der jährlich stattfindenden Hauptversammlung vorzunehmen. Ehrenmitglieder sind ab dem 50. Lebensjahr beitragsfrei, haben aber die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  2. Hat sich ein Vorsitzender in außergewöhnlicher Art und Weise über eine längere Zeit um den Verein verdient gemacht, so kann er von der Mitgliederversammlung durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ausgezeichnet werden. Ehrenvorsitzende dürfen an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt,

    Der Austritt ist dem Vorstand spätestens einen Monat vor Schluß des Geschäftsjahres mitzuteilen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

  3. durch Ausschluß.

    Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen, wie: grober Verstoß gegen den Zweck und das Ansehen des Vereins, sowie Nichtzahlung des Beitrages, vom Vorstand ausgesprochen werden. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden Widerspruch einlegen. Über den Ausschluß hat dann die nächste Hauptversammlung zu entscheiden. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den wirksamen Beschluß folgenden Monats.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten und führt Protokolle über Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie über besondere Anlässe.

Der Kassenwart regelt die anfallenden finanziellen Angelegenheiten. Bei größeren Ausgaben, wie: Anschaffung von Spielmaterial oder sonstige Zuwendungen, ist bei den Vorstandssitzungen zu entscheiden.

Der Sportwart organisiert und leitet sämtliche Turniere. Darüber hinaus fördert er die Teilnahme an externen Schachveranstaltungen.

Der Jugendwart ist für die Nachwuchsarbeit zuständig, besonders aber auch für die Durchführung von Anfängerkursen.

Der Pressewart ist für die Pressearbeit zuständig.

Die Beisitzer haben die Aufgabe, wenn notwendig, die übrigen Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

Der Vorstand ist bei seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 11 Die Hauptversammlung

Jedes Jahr ist vom Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen, zu welcher die Mitglieder mindestens zehn Tage vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt zu informieren sind.

Die Tagesordnung muß beinhalten:

  1. Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
  2. Kassenbericht und Prüfung
  3. Entlastungen
  4. Wahlen (alle 2 Jahre)
  5. Anträge und Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Sonstige Anträge müssen die Mitglieder nicht schon vor der Hauptversammlung einreichen.

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre und faßt Beschlüsse, die für den Verein notwendig und von Bedeutung sind. Des weiteren ist von der Versammlung der Zeugwart zu bestimmen.

Der Vorstand bleibt auch über die Dauer von 2 Jahren hinaus bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder - unter Angabe des Grundes - den Antrag stellen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit aufgelöst werden, jedoch müssen 75 % der Mitglieder anwesend sein. Nach Auflösung des Vereines und nach Erledigung aller Verbindlichkeiten fällt das Vermögen an die Gemeinde Straubenhardt, die es zu gemeinnützigen Zwecken im Teilort Conweiler zu verwenden hat.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 erfolgen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung vom 2. Mai 1980 wurde durch die Hauptversammlung am 9. Mai 2003 mit 2/3 Mehrheitsbeschluß geändert. Am 9. Mai 2003 ist die geänderte Satzung in Kraft getreten.

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